(1) Wanderbienenstände sind in einem solchen Abstand von den Heimbienenständen aufzustellen, dass das Halten von Bienen in den Heimbienenständen nicht beeinträchtigt wird. Dieser Abstand hat mindestens 400 m zu betragen.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn der Wanderbienenstand innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Errichtung des Heimbienenstandes benützt worden ist.
(3) Der Abstand zwischen den einzelnen Wanderbienenständen muss mindestens 100 m betragen. Ist ein Wanderbienenstand mit mehr als 30 Bienenstöcken besetzt, so muss der Abstand zwischen den betroffenen Wanderbienenständen mindestens 200 m betragen.
(4) Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) eines Bienenstandes, der innerhalb der Abstandsflächen liegt, steht ein Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018
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