(1) Der Bienenstand muss zum Nachbargrundstück an jeder Stelle einen Mindestabstand von 2 m einhalten. Die Seite des Bienenstandes, auf der sich die Flugöffnung befindet, muss zum gegenüberliegenden Nachbargrundstück auf der gesamten Länge einen Mindestabstand von 7 m einhalten.
(2) Ist in einem Abstand von höchstens 3 m von den Flugöffnungen des Bienenstandes ein mindestens 1,80 m hohes Flughindernis vorhanden, das über die äußersten Flugöffnungen des Bienenstandes auf beiden Seiten um mindestens 2 m hinausragt, so reduziert sich der Mindestabstand zu dem der Flugöffnung gegenüberliegenden Nachbargrundstück (Abs. 1 zweiter Satz) auf 5 m.
(3) Gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und gegenüber Nachbargrundstücken, auf denen sich Schulen, Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, Krankenanstalten, Kuranstalten, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende Einrichtungen befinden, muss der Bienenstand zum Nachbargrundstück an jeder Stelle einen Mindestabstand von 7 m einhalten.
(4) Mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers und der sonst Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) des Nachbargrundstückes können die Bienenstände unter Einhaltung geringerer als der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Abstände zum Nachbargrundstück aufgestellt werden. Die Zustimmung gilt auch für die Rechtsnachfolger, sie kann jedoch jederzeit schriftlich widerrufen werden.
(5) Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) eines Nachbargrundstückes, das innerhalb der Abstandsflächen liegt, steht ein Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu. Bei einer öffentlichen Verkehrsfläche, die innerhalb der Abstandsfläche liegt, steht der Rechtsanspruch dem Straßenerhalter zu.
(6) Jeder Bienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers bezeichnet sein.
(7) Der Eigentümer eines Bienenstandes ist verpflichtet, diesen durch regelmäßige Kontrollen selbst zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche oder fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018, 72/2022
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