(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten im § 1 Abs. 2 die Worte „und Bienen", in der Überschrift zum 6. Abschnitt das Wort „Bienenzucht", der § 19 und der § 24 Abs. 1 lit. l des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 3/1983, außer Kraft.
(2) Auf Heimbienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, findet § 2 keine Anwendung.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und anerkannten Reinzuchtbelegstellen gelten als nach diesem Gesetz anerkannt.
(4) Art. LX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) Art. XII des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 24/2018, 72/2022
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