(1) Bienen sind so zu halten und zu züchten, dass der für die Pflanzenwelt erforderliche Bienenbestand erhalten bleibt, die Leistungsfähigkeit der Bienen erhöht werden kann und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
a) ein Bienenstock eine für die Unterbringung eines Bienenvolkes bestimmte Einrichtung; ein Bienenstock gilt als besiedelt, wenn er von einem Bienenvolk besetzt ist;
b) ein Bienenstand der Standort eines oder mehrerer besiedelter Bienenstöcke;
c) ein Heimbienenstand ein als dauernder Standort für Bienenvölker dienender Bienenstand, der in der Regel auch zu deren Überwinterung bestimmt ist;
d) ein Wanderbienenstand ein vom Heimbienenstand verschiedener, als vorübergehender Standort für Bienenvölker dienender Bienenstand, der insbesondere zur zeitlich beschränkten Nutzung der Tracht oder zur Entwicklung der Bienenvölker bestimmt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2018
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