(1) Die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung ist Aufgabe von Land und Gemeinden als Träger von Privatrechten. Besonders ist auch die Pflege der Kulturlandschaft, die durch eine naturverträgliche Nutzung bewirkt wird, zu fördern.
(2) Das Land und die Gemeinden können als Träger von Privatrechten Vereinbarungen, besonders mit Grundeigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung abschließen. Solche Vereinbarungen können sich insbesondere auf die Pflege von Natur und Landschaft durch eine bestimmte oder den Verzicht auf eine bestimmte bisher ausgeübte und rechtmäßige Nutzung beziehen.
(3) Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz hat die Landesregierung zu prüfen, ob der Zweck der Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Abs. 2 erreicht werden kann. Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Vorschrift.
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