(1) Das Land und die Gemeinden haben das Verständnis der Bürger für die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes durch Naturschutz und Landschaftsentwicklung zu fördern. Dazu zählt neben der Natur- und Umwelterziehung vor allem die Information über naturverträgliches Verhalten und nachhaltige Nutzung, über Bestand und Bedrohung vorhandener Natur- und Landschaftsräume im Land und in der Gemeinde.
(2) Bei den Bezirkshauptmannschaften, beim Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg und bei der inatura Erlebnis Naturschau GmbH stehen im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche fachkundige Bedienstete für die Beratung der Gemeinden und der Bürger zur Verfügung.
(3) Die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit und Naturschutzberatung nach Abs. 2 ist durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung wahrzunehmen.
(4) Das Land unterstützt die Gemeinden durch Beratung bei der Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
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