(1) Die Landesregierung kann auf der Grundlage der Inventare unter Einbeziehung der Gemeinden überörtliche Entwicklungskonzepte der Natur- und Landschaftsräume erarbeiten, die geeignet sind, als Grundlage für Planungen des Landes und der Gemeinden zu dienen. In gleicher Weise können die Gemeinden örtliche Entwicklungskonzepte für das jeweilige Gemeindegebiet erstellen. Ins Landesrecht umzusetzende Rechtsakte im Rahmen der Europäischen Union sind zu berücksichtigen. Bei den Entwicklungskonzepten handelt es sich ausschließlich um Planungsgrundlagen, nicht um außenwirksame Rechtsakte.
(2) Die Entwicklungskonzepte können insbesondere Vorschläge enthalten zur
a) Sicherstellung einer ökologischen Mindestausstattung von Naturräumen und zur Herstellung vernetzter Natur- und Landschaftsräume,
b) Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
c) Erhaltung oder Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Landschaft,
d) Verminderung von Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft, die durch nach diesem Gesetz bewilligte Eingriffe entstehen.
(3) Die Landesregierung hat den Entwurf eines überörtlichen Entwicklungskonzeptes des Landes samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind jene Gemeinden sowie sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch das Konzept wesentlich berührt werden, sowie der Naturschutzanwalt von der Veröffentlichung zu verständigen. In der Veröffentlichung und der Verständigung ist auf die Möglichkeit zur Stellungnahme nach Abs. 4 hinzuweisen.
(4) Während der Zeit der Veröffentlichung können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen.
(5) Das überörtliche Entwicklungskonzept ist für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
(6) Für das örtliche Entwicklungskonzept einer Gemeinde gelten die Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeindevertretung zuständig ist und die Veröffentlichung auf dem Veröffentlichungsportal der Gemeinde im Internet zu erfolgen hat (§ 32e des Gemeindegesetzes).
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
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