§ 63 § 63 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025 — Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
Gliederung
V. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen
2. Abschnitt Schlussbestimmungen § 59*) Übergangsbestimmungen
§ 63 § 63 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 21/2025
Die Bestimmungen über das konzentrierte Bewilligungsverfahren nach § 56e sowie die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach § 56g in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, finden keine Anwendung auf Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.
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