Die Bestimmungen über das konzentrierte Bewilligungsverfahren nach § 56e sowie die besonderen Verfahrensbestimmungen für Solaranlagen, Photovoltaikanlagen und Wärmepumpen nach § 56g in der Fassung des Gesetzes über Erleichterungen für Vorhaben der Energiewende – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 21/2025, finden keine Anwendung auf Bewilligungs- und Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.
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