(1) Art. XLVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 34 Abs. 4 bis 6, 36 Abs. 2, 52 Abs. 6, 53 und 62, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 52 Abs. 6, 53 und 62 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Die Änderungen betreffend die §§ 34 Abs. 4 bis 6 und 36 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
(4) Bekanntgaben, Kundmachungen bzw. Veröffentlichungen nach den §§ 7 Abs. 3 und 6, 28 Abs. 3, 29 Abs. 3, 42 Abs. 3, 46a Abs. 2, 46b Abs. 3, 46c Abs. 3 und 47a Abs. 2 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022, die vor dem 1. Juli 2022 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2022 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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