(1) Die Landesregierung hat unter Einbeziehung der Gemeinden Inventare von Natur- und Landschaftsräumen zu erstellen. Ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union ist zu entsprechen.
(2) In den Inventaren ist festzustellen
a) die Art und Bedeutung der Natur- und Landschaftsräume,
b) mögliche Gefährdungen der Natur- und Landschaftsräume sowie die zur Abwehr dieser Gefährdungen zu treffenden Maßnahmen.
(3) In den Inventaren können auch Aussagen über die zweckmäßige Pflege und Nutzung, die Verbesserung des Zustandes von Natur- und Landschaftsräumen sowie darüber, ob bestimmte Natur- und Landschaftsräume wiederhergestellt werden können, getroffen werden. Veränderungen der Natur- und Landschaftsräume sind ersichtlich zu machen.
(4) Die Behörden und Dienststellen des Landes haben die Informationen der Inventare bei ihren Entscheidungen heranzuziehen.
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