(1) In Betrieb stehende Bodenabbauanlagen sowie Lager- und Ablagerungsplätze, die im Einklang mit dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz, LGBl.Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988, betrieben wurden, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.
(2) Bewilligungen nach dem Naturschutzgesetz, LGBl.Nr. 36/1969 und Nr. 23/1988, und Landschaftsschutzgesetz, LGBl.Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz. Sonstige Bescheide nach diesen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Vermögen des Landschaftspflegefonds (§§ 22 bis 25 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988) wird mit diesem Zeitpunkt zu Mitteln des Naturschutzfonds. Ansprüche gegenüber dem Landschaftspflegefonds sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegenüber dem Land Vorarlberg geltend zu machen.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 25 Abs. 4 dürfen in Magerwiesen, solange die Landesregierung aufgrund eines Vertragsverhältnisses finanzielle Leistungen für die Aufrechterhaltung einer naturnahen Nutzung gewährt, keine Düngungen vorgenommen werden.
(5) Straßen, die vor dem 1. Jänner 1982 errichtet wurden, gelten als im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. h zweiter Halbsatz bewilligt.
(6) Die §§ 43 bis 45 sind auch auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verwirklicht worden sind.
(7) § 46 ist nur auf Verordnungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, und nur insoweit, als die Verordnungen in den betroffenen Gebieten Nutzungen unmöglich machen oder wesentlich einschränken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübt wurden.
(8) Der nach den Bestimmungen des § 28 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982 und 22/1988, bestellte Landschaftsschutzanwalt kann bis zur Bestellung des Naturschutzanwaltes, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monates nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechte des Naturschutzanwaltes wahrnehmen. Der Naturschutzanwalt nimmt in Verfahren, die nach Abs. 10 weiterzuführen sind, die Rechte des Landschaftsschutzanwaltes wahr.
(9) Die aufgrund des
a) Naturschutzgesetzes, LGBl.Nr. 36/1969 und Nr. 23/1988,
b) Landschaftsschutzgesetzes, LGBl.Nr. 1/1982 und Nr. 22/1988,
c) Naturhöhlengesetzes, LGBl.Nr. 38/1976,
d) Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, LGBl.Nr. 24/1985,
ergangenen Verordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer Bestimmungen in Geltung.
(10) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in zweiter Instanz anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu erledigen.
(11) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 46 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
(12) Bis zum 30. Juni 2024 eingetretene Bewilligungsfiktionen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in Verbindung mit § 63 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 bleiben auch nach Außerkrafttreten der genannten Verordnung (EU) aufrecht.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 67/2019, 48/2023
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