Die Landesregierung hat alle sechs Jahre Berichte gemäß Art. 12 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie sowie Art. 17 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zu erstellen und im Wege des Bundes der Europäischen Kommission zu übermitteln. Die Berichte sind überdies bis zur Veröffentlichung der nächstfolgenden Berichte auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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