(1) Tiere, Pflanzen und sonstige Gegenstände, die den Schutz dieses Gesetzes genießen, können, wenn sie durch die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz aus ihrer bisherigen Umgebung verbracht wurden, unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden. Dasselbe gilt für Gegenstände, die der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs. 1 unmittelbar gedient haben.
(2) Für verfallen erklärte lebende Tiere sind zugleich in Freiheit zu setzen. Wären sie dadurch dem Verenden preisgegeben, oder wäre dies für Menschen gefährlich, so sind sie an Tiergärten, Tierschutzvereine oder an tierfreundliche Personen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist, sind sie ohne unnötigen Schmerz zu töten. Sofern für verfallen erklärte tote Tiere oder andere verfallene Gegenstände eine wissenschaftliche Bedeutung besitzen, sind sie der inatura Erlebnis Naturschau GmbH zu übergeben. Wenn nach den vorstehenden Bestimmungen eine Verfügung nicht getroffen werden kann, sind verfallene Gegenstände gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, oder, wenn dies zweckmäßig ist, zu vernichten.
(3) Hat der Inhaber einer aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnung erteilten Bewilligung die dadurch gegebenen erleichterten Umstände zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz benützt, so ist ihm die Bewilligung zu entziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
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