(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt,
b) Vorhaben abweichend von Bewilligungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen erteilt worden sind, ausführt,
c) Vorhaben, auf die § 36 angewendet wurde, entgegen den eingereichten Unterlagen ausführt,
d) die in den Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Gebote und Verbote nicht befolgt,
e) die in Entscheidungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind, enthaltenen Verfügungen nicht befolgt,
f) den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3, 15, 16 Abs. 1 und 3, 17, 30 und 59 Abs. 4 zuwiderhandelt,
g) den aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten geltenden Beschränkungen, soweit Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und -vollziehung betroffen sind, zuwiderhandelt,
h) der Pflicht, seine Identität gemäß § 55 Abs. 2 oder § 56 Abs. 2 nachzuweisen, oder einer Aufforderung gemäß § 55 Abs. 3 nicht nachkommt,
i) einer Verpflichtung gemäß § 43 nicht nachkommt oder eine Überprüfung gemäß § 55 Abs. 4 nicht duldet.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b und e sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 29.000 Euro zu bestrafen, sonstige Übertretungen gemäß Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis g sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 44/2013, 70/2016, 67/2019, 37/2025
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