Erledigungen in Bewilligungsverfahren, Mitteilungen nach § 36 Abs. 6 sowie Bescheinigungen nach § 56g Abs. 5 betreffend Vorhaben der Energiewende sind unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 des Gesetzes über das Amt der Landesregierung bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden