(1) Die Behörde hat über einen Antrag nach § 34 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden:
a) Solar- und Photovoltaikanlagen auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen),
b) Energiespeicher am selben Standort in bzw. auf Bauwerken oder anderen künstlichen Strukturen (ausgenommen auf künstlichen Wasserflächen) und
c) Erdwärmepumpen.
(2) Weiters hat die Behörde über einen Antrag nach § 34 betreffend die Errichtung oder Änderung einer der nachfolgend genannten Anlagen innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu entscheiden:
a) Solar- und Photovoltaikanlagen im Sinne des Abs. 1 lit. a, deren Kapazität 100 kW nicht übersteigt und
b) andere als in Abs. 1 lit. c genannte Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn aufgrund einer Anzeige nach § 36 ein Bewilligungsverfahren nach § 35 durchzuführen ist; die Frist beginnt ab Vorliegen der vollständigen Anzeige.
(4) Eine Anlage im Sinne des Abs. 2 lit. a, deren Kapazität die bestehende, durch die verfahrenseinleitende Person nachzuweisende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht überschreitet, gilt als nach § 35 Abs. 1 bewilligt (Bewilligungsfiktion) bzw. darf nach § 36 Abs. 3 ausgeführt werden, wenn die Behörde nicht innerhalb eines Monats ab Vorliegen des vollständigen Antrages bzw. der vollständigen Anzeige mit Bescheid darüber entschieden oder eine Bescheinigung nach § 36 Abs. 6 ausgestellt hat.
(5) Die Behörde hat der verfahrenseinleitenden Person, der Standortgemeinde und dem Naturschutzanwalt ohne unnötigen Aufschub eine schriftliche Bescheinigung über den Eintritt der Bewilligungsfiktion nach Abs. 4 auszustellen; weiters ist die Bescheinigung in sinngemäßer Anwendung des § 46c Abs. 3 zu veröffentlichen. Im Anzeigeverfahren ist der verfahrenseinleitenden Person ebenfalls eine schriftliche Bescheinigung über die Berechtigung zur Ausführung nach Abs. 4 auszustellen; diese gilt als Bescheinigung nach § 36 Abs. 6.
(6) Auf eine durch Bewilligungsfiktion erfolgte Bewilligung nach Abs. 4 sind § 46c Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 68 bis 70 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Eine solche Bewilligung gilt mit Ablauf der Frist nach Abs. 4 als erlassen, wobei die maßgebliche Beschwerdefrist mit Zustellung der Bescheinigung über die Bewilligungsfiktion (Abs. 5) zu laufen beginnt.
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