(1) Bei sämtlichen in einem Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz durchzuführenden Interessenabwägungen ist davon auszugehen, dass Vorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Leitungsanlagen sowie Speicheranlagen einschließlich Pumpspeicherkraftwerken im überragenden öffentlichen Interesse gelegen sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Gebiete oder bestimmte Arten von Technologien oder Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften von der Anwendung des Abs. 1 ausnehmen, sofern dies im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung erforderlich ist. Soweit sich eine solche Ausnahme auf Interessenabwägungen in Verfahren nach den §§ 15 Abs. 5 und 26a Abs. 3 bezieht, sind die festgelegten Prioritäten im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für Österreich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz entsprechend zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 46a gilt sinngemäß.
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