LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung§ 56e

§ 56e§ 56eVorhaben außerhalb von Beschleunigungs- sowie von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten, Erleichterungen

In Kraft seit 03. April 2025
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(1) Für die in den Abs. 2 und 6 genannten Vorhaben außerhalb von Beschleunigungs- sowie von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten gelten

a) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 die Erleichterungen des konzentrierten Bewilligungsverfahrens nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5,

b) bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 6 die dort genannte Erleichterung im Hinblick auf den Artenschutz.

(2) Sofern für ein Vorhaben der Energiewende oder für das Repowering solcher Anlagen außerhalb von Beschleunigungsgebieten oder außerhalb von Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten eine Naturverträglichkeitsprüfung nach § 26a Abs. 3 durchzuführen ist, sind in diesem Verfahren die für die Bewilligung oder Untersagung des betreffenden Vorhabens einschlägigen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften mit anzuwenden (konzentriertes Bewilligungsverfahren). Dabei sind die landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften über die Behördenzuständigkeit und über das Verfahren mit Ausnahme jener der Parteistellung nicht anzuwenden. Im Hinblick auf allfällige für das Vorhaben maßgebliche bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften sind die einschlägigen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung anzuwenden.

(3) Nach Einlangen des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach § 26a Abs. 3 ist dieser unverzüglich jenen Behörden zur Kenntnis zu bringen, die nach den mit anzuwendenden Vorschriften zuständig wären und mitzuteilen, dass zum betreffenden Antrag ein konzentriertes Bewilligungsverfahren nach Abs. 2 durchgeführt wird.

(4) Die Standortgemeinde ist in Verfahren nach Abs. 2 im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 46b Abs. 1 auch berechtigt, die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften geltend zu machen.

(5) Eine im Verfahren nach Abs. 2 erteilte Bewilligung ersetzt die nach den mit anzuwendenden landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Bewilligungen und sonstigen Berechtigungen.

(6) Sofern bei der Errichtung, Änderung oder dem Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen außerhalb von Beschleunigungsgebieten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um mit der Ausführung des Vorhabens verbundene Beunruhigungen frei lebender Tiere so gering wie möglich zu halten oder Tötungen derselben so weit wie möglich zu verhindern, liegt kein Verstoß gegen das Beunruhigungsverbot oder Tötungsverbot nach § 15 Abs. 2 vor.

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