(1) Für folgende Vorhaben gelten Verfahrenserleichterungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8:
a) Errichtung, Änderung oder Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeichern am selben Standort in Beschleunigungsgebieten,
b) Errichtung oder Änderung von zur Integration erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlichen Leitungs- und Speicheranlagen in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten.
(2) Vorhaben nach Abs. 1 unterliegen weder den artenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 15 Abs. 2 und 4 noch einer Verträglichkeitsabschätzung oder Naturverträglichkeitsprüfung nach § 26a Abs. 3 und 5, wenn
a) in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 festgestellt worden ist, dass für das betreffende Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
b) das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 mit Bescheid festgestellt wird, oder
c) im Falle allfälliger nachteiliger Auswirkungen mit Bescheid nach Abs. 5 Maßnahmen vorgeschrieben werden.
(3) Die Behörde muss auf Antrag oder kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, ob das Vorhaben
a) in einem nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiet errichtet und betrieben wird,
b) die für das Beschleunigungsgebiet oder für das Netz- und Speicherinfrastrukturgebiet nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften festgelegten Minderungsmaßnahmen einhält und
c) voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Artenschutz oder ein Europaschutzgebiet haben wird, die im Rahmen der zur Ausweisung des Beschleunigungsgebietes oder des Netz- und Speicherinfrastrukturgebietes durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung und Umweltprüfung noch nicht berücksichtigt worden sind.
(4) Für die Prüfung der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c gilt, dass
a) sie hinsichtlich Umfang und Tiefe auf eine Grobprüfung zu beschränken ist; dabei ist zu prüfen, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf den Artenschutz oder ein Europaschutzgebiet, welche in der Naturverträglichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung betreffend das jeweilige Beschleunigungsgebiet oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebiet noch nicht berücksichtigt wurden, mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten können,
b) bei Änderungen bestehender Anlagen (einschließlich dem Repowering) nur jene Auswirkungen auf den Artenschutz oder Europaschutzgebiete zu beachten sind, die sich durch die betreffende Änderung ergeben, und
c) beim Repowering bestehender Photovoltaikanlagen und Einhaltung der bereits für die bestehende Anlage geltenden Umweltanforderungen ohne Prüfung vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 lit. c auszugehen ist, sofern die Anlage nicht auf neue Flächen erweitert wird.
(5) Ergibt die Prüfung der Voraussetzung nach Abs. 3 lit. c, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit nachteilige Auswirkungen im Sinne des Abs. 4 lit. a eintreten können, hat die Behörde anstelle eines Feststellungsbescheides geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen vorzuschreiben, um diese zu verhindern oder zumindest zu verringern. Sofern bei Vorhaben in Netz- und Speicherinfrastrukturgebieten keine solchen Maßnahmen möglich sind, hat die Behörde geeignete Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, gegebenenfalls auch Ausgleichszahlungen für Artenschutzprogramme, um den Erhaltungszustand der betroffenen Art zu sichern oder zu verbessern.
(6) Einem Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach Abs. 3 sind anzuschließen:
a) Beschreibung des Vorhabens sowie dessen Standort, insbesondere im Hinblick darauf, ob sich das Vorhaben innerhalb eines Beschleunigungsgebietes oder Netz- und Speicherinfrastrukturgebietes befindet,
b) Beschreibung der voraussichtlich erheblichen nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf den Artenschutz und ein Europaschutzgebiet, Angaben über die Einhaltung der für das Beschleunigungsgebiet oder das Netz- und Speicherinfrastrukturgebiet festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen sowie eine Beurteilung, ob durch die festgelegten Minderungsmaßnahmen oder allenfalls zusätzliche Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf den Artenschutz und ein Europaschutzgebiet verhindert oder zumindest erheblich verringert werden können,
c) Beschreibung der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Vorhaben voraussichtlich erheblich nachteilig beeinträchtigt werden sowie Angaben zu allfälligen voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf den Artenschutz und ein Europaschutzgebiet eines anderen Staates,
d) auf Verlangen der Behörde zusätzliche zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 3 erforderliche Informationen.
(7) Die Behörde hat spätestens binnen 45 Tagen ab Einlagen eines vollständigen Antrages nach Abs. 3 zu entscheiden. Bei Anträgen betreffend Repowering von Bestandsanlagen, Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom mit einer Nennleistung von unter 150 kW sowie Errichtung oder Änderung von Leitungs- und Speicheranlagen gilt eine kürzere Frist von höchstens 30 Tagen.
(8) Gegen Bescheide nach Abs. 3 und 5 kommt der Standortgemeinde, dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen ein Beschwerderecht und den beiden erstgenannten überdies ein Revisionsrecht in sinngemäßer Anwendung des § 46c zu.
(9) Wird in einem Verfahren nach Abs. 3 und 5 mit Bescheid festgestellt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegen, sind im Falle der Notwendigkeit einer Naturverträglichkeitsprüfung die Bestimmungen des § 56e Abs. 2 bis 5 über das konzentrierte Bewilligungsverfahren sinngemäß anzuwenden.
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