Die Naturwächter, Gebietsbetreuer, Waldaufseher, Jagdschutzorgane und Fischereiaufseher unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Behörde. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihnen die Behörde Weisungen erteilen. Der Behörde sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
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