(1) Die Waldaufseher, Jagdschutzorgane und Fischereiaufseher haben im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche bei der Vollziehung dieses Gesetzes im selben Umfang wie Naturwächter mitzuwirken.
(2) Die Waldaufseher, Jagdschutzorgane und Fischereiaufseher sind verpflichtet, Übertretungen gemäß § 57 der Behörde anzuzeigen, ausgenommen die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Übertretung sind gering. Sie sind berechtigt, Personen, die sie bei solchen Übertretungen auf frischer Tat betreten, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
Rückverweise
Keine Verweise gefunden