(1) Die Behörde kann für Schutzgebiete gemäß § 26 mit Bescheid Gebietsbetreuer bestellen. Gebietsbetreuer, deren Aufgabenbereich sich auf mehr als ein Schutzgebiet im größeren Zusammenhang einer Region erstreckt, können auch als Regionsmanager bezeichnet werden. Gebietsbetreuer unterstützen die Behörde bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen.
(2) Gebietsbetreuer müssen persönlich und fachlich geeignet sein, insbesondere über die erforderlichen Fach- und Ortskenntnisse verfügen.
(3) Gebietsbetreuer können insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden: Beratungs- und Informationstätigkeiten, Beobachtung und Dokumentation des Erhaltungszustandes des Schutzgebietes, Mitwirkung bei der Umsetzung von Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen, Beurteilung der Auswirkungen von Vorhaben, Anzeige von Verwaltungsübertretungen. Regionsmanagern kommt auch die Aufgabe der Koordination der Gebietsbetreuung innerhalb der Region zu.
(4) Die Behörde kann Gebietsbetreuer jederzeit abberufen. Sie muss einen Gebietsbetreuer abberufen, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die der Bestellung entgegengestanden wären.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019
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