(1) Der Naturwächter ist verpflichtet, Übertretungen gemäß § 57 der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen, ausgenommen die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Übertretung sind gering.
(2) Die zur Vollziehung berufenen Organe und der Naturwächter sind berechtigt, Personen, die sie bei Übertretungen gemäß § 57 auf frischer Tat antreffen, anzuhalten und zum Nachweis ihrer Identität zu verhalten. Zu diesem Zweck können sie außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr auch Fahrzeuge aufhalten.
(3) Der Naturwächter kann Personen, die er gemäß Abs. 2 angehalten hat, auffordern, ihm zur Behörde zu folgen, wenn
a) sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen können und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
b) begründeter Verdacht besteht, dass sie sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werden, oder wenn
c) sie trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharren oder sie zu wiederholen suchen.
(4) Die zur Vollziehung und zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Organe sind berechtigt, Gepäckstücke und andere Behältnisse sowie Fahrzeuge, in denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit Gegenstände befinden, deren Besitz oder Besichtigung für ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der im § 57 genannten Vorschriften von Bedeutung ist, auf derartige Gegenstände zu durchsuchen.
(5) Durchsuchungen gemäß Abs. 5 sind so vorzunehmen, dass jedes Aufsehen möglichst unterbleibt, die Beteiligten nicht mehr als unumgänglich nötig gestört werden, ihr Ruf und die mit dem Gegenstand nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse gewahrt bleiben sowie die Würde des Menschen nicht verletzt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 37/2025
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