(1) Zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Gesetzes, einschließlich der Beratung der Bürger in den Angelegenheiten des Naturschutzes, können durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde Naturwächter bestellt werden.
(2) Als Naturwächter kann bestellt werden, wer
a) für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet und im Hinblick auf diese als verlässlich anzusehen ist,
b) fachlich geeignet ist.
Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung zu erlassen.
(3) Die Bestellung zum Naturwächter kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären. Die Dauer der Bestellung ist im Bescheid mit höchstens fünf Jahren zu beschränken.
(4) Sofern im Bescheid über die Bestellung zum Naturwächter keine andere Regelung getroffen wird, deckt sich der Dienstbereich des Naturwächters mit dem Sprengel jener Bezirkshauptmannschaft, die ihn bestellt hat.
(5) Die Bestellung zum Naturwächter erlischt durch Widerruf, durch Zeitablauf, durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist der bestellenden Behörde gegenüber schriftlich zu erklären.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Dienstausweis und Dienstabzeichen zu erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012
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