(1) Der Naturschutzrat ist zur fachlichen Beratung der Landesregierung in wichtigen Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, vor allem der Sicherung der nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft, eingerichtet.
(2) Der Naturschutzrat kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 1 Empfehlungen an die Landesregierung und alle mit den Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung berührten Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden erstatten. Er nimmt insbesondere zu Angelegenheiten der Förderungsverwaltung und bei der Ausarbeitung von öffentlichen Konzepten Stellung.
(3) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaft oder der Naturschutzanwalt können den Naturschutzrat in Grundsatzfragen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung um eine Stellungnahme ersuchen.
(4) Der Naturschutzrat berichtet der Landesregierung jährlich über die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er erarbeitet weiters den Bericht über den Zustand und die Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 1).
(5) Der Naturschutzrat wird von der Landesregierung auf die Dauer von jeweils vier Jahren bestellt und besteht aus vier Mitgliedern, die aus ihrer Mitte den Vorsitzenden wählen. Bei der Bestellung der Mitglieder ist darauf zu achten, dass die Mitglieder verschiedene, für den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung bedeutsame Fachrichtungen repräsentieren.
(6) Der Naturschutzrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind. Zum Zustandekommen eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(7) Der Naturschutzrat kann zu einzelnen Fragen Sachverständige oder Vertreter von Behörden und Dienststellen des Landes hören und seinen Beratungen beiziehen.
(8) Die Mitglieder des Naturschutzrates können von der Landesregierung ihrer Funktion enthoben werden, wenn diese
a) aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
b) die ihnen obliegenden Aufgaben grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
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