(1) Die Vereinigungen,
a) zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Naturschutz gehört,
b) die ihren Sitz im Lande haben oder in Vorarlberg eine eigene Landesorganisation besitzen,
c) deren Tätigkeit sich jedenfalls auf das ganze Gebiet des Landes erstreckt und die in Vorarlberg mindestens einen Stand von 500 Mitgliedern aufweisen,
haben jeweils auf die Dauer von vier Jahren als gemeinsamen Vertreter eine fachlich geeignete und in der Praxis des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung erfahrene Person zum Naturschutzanwalt zu bestellen.
(2) Die Bestellung des Naturschutzanwaltes hat durch eine geheime Wahl, in der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, zu erfolgen. Dabei stehen Vereinigungen mit bis zu 1.000 Mitgliedern jeweils eine Stimme, Vereinigungen mit bis zu 5.000 Mitgliedern jeweils zwei Stimmen sowie Vereinigungen mit über 5.000 Mitgliedern jeweils vier Stimmen zu. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Naturschutzanwaltes zu benennen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Entschädigung für den Zeitaufwand und die erforderlichen Barauslagen des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters zu bestimmen
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 lit. b, die nicht über 500 Mitglieder in Vorarlberg aufweisen, zulassen, sofern sie für den Naturschutz und die Landschaftsentwicklung in Vorarlberg besondere Leistungen erbringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
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