Der Naturschutzanwalt hat die Interessen von Natur und Landschaft in Verfahren nach diesem Gesetz wahrzunehmen und die Gemeinden und Bürger in Fragen des Naturschutzes zu beraten. Er ist auch Umweltanwalt im Sinne jener bundesgesetzlichen Bestimmungen, die dem Umweltanwalt Partei- oder Beteiligtenrechte einräumen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 44/2013, 67/2019, 37/2025
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