(1) Der Naturschutzrat erarbeitet alle drei Jahre einen Bericht über den Zustand und die Entwicklung von Natur und Landschaft und legt ihn der Landesregierung vor. Der Bericht hat auch Aussagen über die Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung im Rahmen der Tätigkeit des Landes als Träger von Privatrechten zu enthalten. Er kann darüber hinaus sämtliche umweltbezogenen Fragen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landes stehen, behandeln.
(2) In den Bericht ist auch der Stand der Erkenntnisse über die vom Aussterben bedrohten und gefährdeten heimischen Tier- und Pflanzenarten aufzunehmen (Rote Liste). Die Landesregierung kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen unter Berücksichtigung der ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakte im Rahmen der Europäischen Union erlassen.
(3) Die Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben die wichtigen verfügbaren Informationen über den Zustand und die Entwicklung von Natur und Landschaft, besonders des Bodenverbrauchs, soweit möglich und zweckmäßig zu erfassen, und den Naturschutzrat bei der Erarbeitung des Berichtes zu unterstützen.
(4) Das Land und die Gemeinden unterstützen sich durch Austausch der verfügbaren Informationen über die Entwicklung von Natur und Landschaft.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
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