(1) Die inatura Erlebnis Naturschau GmbH in Dornbirn hat zur Information und Beratung der Bevölkerung über die Angelegenheiten des Naturschutzes beizutragen, besonders durch Ausstellungen, Vorträge und Öffentlichkeitsarbeit. Sie kann naturwissenschaftliche Forschung in diesem Bereich koordinieren und betreuen.
(2) Die inatura Erlebnis Naturschau GmbH ist die Geschäftsstelle des Naturschutzanwaltes und des Naturschutzrates. Der naturwissenschaftliche Direktor der inatura Erlebnis Naturschau GmbH ist Geschäftsführer des Naturschutzrates.
(3) Der Aufwand nach Abs. 2 ist vom Land zu tragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019
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