§ 48 Aufgaben der Gemeinde, eigener Wirkungsbereich — Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
Gliederung
IV. Hauptstück Verfahren, Beteiligung und Organisation*)
§ 48 Aufgaben der Gemeinde, eigener Wirkungsbereich
Rückverweise
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind, mit Ausnahme des § 42 Abs. 3, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 67/2019
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