(1) Behörde für die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, insbesondere für Aktionspläne sowie Dringlichkeits-, Beseitigungs-, Management- und Wiederherstellungsmaßnahmen, ist die Landesregierung, soweit Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und -vollziehung betroffen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; außenwirksame Rechtsakte sind je nach Betroffenheit als Verordnung oder als Bescheid zu erlassen. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben auf die Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
(2) Die Behörde hat Entwürfe für Aktionspläne und angedachte Managementmaßnahmen mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes).
(3) Während der Veröffentlichungsfrist können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu den Entwürfen schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
(4) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu prüfen und bei Erlassung der Aktionspläne und Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Behörde hat die von ihr beschlossenen Aktionspläne und Managementmaßnahmen samt einer zusammenfassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, für die Dauer ihrer Geltung auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 70/2016, 67/2019, 4/2022
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