*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft. Dies gilt auch für Vorhaben, die in Zusammenhang mit einem Agrarverfahren stehen.
(2) Sofern die Behörde über das Vorhaben ein Vorprüfungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz durchführt, ist nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit das Verfahren nach diesem Gesetz mit dem Vorprüfungsverfahren zu verbinden.
(3) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Zuständigkeit zur Zulassung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 5 an sich ziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 76/2021, 8/2024
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