(1) Die Standortgemeinde ist in den in § 46b Abs. 1 genannten Verfahren berechtigt, zur Wahrung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung gegen eine Bewilligung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht (Art. 132 B-VG) und gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) zu erheben.
(2) In folgenden Angelegenheiten kommt auch dem Naturschutzanwalt und anerkannten Umweltorganisationen das Recht der Beschwerde (Art. 132 B-VG) gegen Entscheidungen beim Landesverwaltungsgericht und dem Naturschutzanwalt überdies – ausgenommen im Falle der lit. j – das Recht der Revision gegen eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Art. 133 B-VG) beim Verwaltungsgerichtshof zu:
a) Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von insgesamt mehr als 10 ha verbunden ist,
b) Errichtung von Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung mit mehr als 10 MW,
c) Errichtung oder Änderung von Bundes- und Landesstraßen sowie Eisenbahntrassen (Gleiskörpern), ausgenommen solche Änderungen, bei denen die Verschiebung der Straßen- bzw. Trassenachse weniger als 50 m beträgt,
d) Errichtung oder im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung wesentliche Änderung von Flugplätzen,
e) Durchführung von Stauraumspülungen,
f) Vorhaben, für die eine artenschutzrechtliche Ausnahme mit Bescheid erforderlich ist (§ 15 Abs. 5),
g) Bewilligungspflichtige Vorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, (§ 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 47a Abs. 1),
h) Aussetzen oder Aussäen von nicht heimischen Arten oder gentechnisch veränderten Organismen (§ 16 Abs. 1 und 3),
i) Vorhaben betreffend Europaschutzgebiete, für die eine Bewilligung nach § 26a Abs. 3 erforderlich ist,
j) negative Feststellungsbescheide betreffend die Beeinträchtigung von Europaschutzgebieten durch Pläne und Projekte nach § 26a Abs. 5.
(3) Die Behörde hat Entscheidungen nach Abs. 2 sowie Entscheidungen über Vorhaben in Europaschutzgebieten oder in einem im Hinblick auf eine allfällige Bewilligungspflicht nach § 26a Abs. 3 relevanten Nahebereich zu Europaschutzgebieten unverzüglich nach ihrer Erlassung mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G bzw. § 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes). Zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung gilt die Entscheidung gegenüber anerkannten Umweltorganisationen (§ 46b Abs. 4), ein Feststellungsbescheid nach § 26a Abs. 5 auch gegenüber dem Naturschutzanwalt, als zugestellt. Ab dem Beginn der Veröffentlichung ist den Genannten Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(4) Werden Beschwerdegründe in einer Beschwerde nach Abs. 1 und 2 erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Beschwerden anerkannter Umweltorganisationen nach Abs. 2 sind überdies nur zulässig, soweit sie auf die Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften beschränkt sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 76/2021, 4/2022, 8/2024, 37/2025
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