(1) Die Landesregierung hat Gemeinden vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung nach diesem Gesetz anzuhören und ihnen den entsprechenden Entwurf samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht zu übermitteln, wenn sie von dieser in besonderer Weise betroffen sind.
(2) Der Entwurf über die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 26, § 26a, § 27, § 27a sowie § 47a Abs. 1 ist samt allgemein verständlichem Erläuterungsbericht von der Landesregierung überdies mindestens vier Wochen auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Weiters sind die sonstigen öffentlichen Stellen, deren Interessen durch die Verordnung wesentlich berührt werden, sowie der Naturschutzanwalt von der Veröffentlichung zu verständigen. Als öffentliche Stellen gelten bei Verordnungen nach § 16 Abs. 4 die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Wirtschaftskammer, die Vorarlberger Arbeiterkammer und der Vorarlberger Gemeindeverband.
(3) Die Unterlassung der Übermittlung bzw. Anhörung nach Abs. 1 bzw. der Veröffentlichung sowie der Verständigung nach Abs. 2 hat auf die Wirksamkeit der Verordnung keinen Einfluss.
(4) In der Veröffentlichung und der Verständigung nach Abs. 2 ist darauf hinzuweisen, dass während der Zeit der Veröffentlichung natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppierungen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen können. Menschen mit schwerer Sehbehinderung ist der Entwurf während der Stellungnahmefrist auf Verlangen zu erläutern.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
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