(1) Wenn aufgrund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung für Liegenschaftseigentümer oder sonstige Berechtigte im betroffenen Gebiet bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzungen unmöglich oder wesentlich eingeschränkt werden, haben diese gegenüber dem Land nach Maßgabe der folgenden Absätze Anspruch auf eine angemessene Entschädigung des daraus entstehenden tatsächlichen vermögensrechtlichen Nachteiles.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 oder, sofern der Nachteil erst auf Grund einer Erledigung im Einzelfall entsteht, innerhalb von zwei Jahren nach Rechtskraft dieser Entscheidung geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung oder über die Schadloshaltung durch die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung durch die Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für den Fall einer Verordnung gemäß § 29 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
a) der Anspruch auf Entschädigung gegenüber der Gemeinde besteht und
b) der Anspruch auf Entschädigung bei der Gemeindevertretung geltend zu machen ist und von dieser die Entschädigung festzusetzen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013, 67/2019
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