(1) Die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt nicht für Entscheidungen in Verwaltungsstrafverfahren.
(2) Die sich aus Entscheidungen nach diesem Gesetz oder einer Anzeige ergebenden Rechte und Pflichten gehen bei Vorhaben, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung eines Güterweges im Sinne des Güter- und Seilwegegesetzes erforderlich sind, auf die Güterweggenossenschaft über, wenn die Landesregierung um die Erteilung der Bewilligung angesucht oder die Anzeige eingebracht hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 2/2017
Rückverweise
Keine Verweise gefunden