Für die nach diesem Gesetz vorgesehene Einstellung von Arbeiten sowie zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so sind diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorzuschreiben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden