(1) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren, die erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsicht in Transport- und Verwahrungsbehältnisse sowie die Ziehung von Proben zu gestatten. Dies gilt auch für die Überprüfung der Einhaltung von Bescheiden, die aufgrund dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergangen sind.
(2) Von der Landesregierung oder der inatura Erlebnis Naturschau GmbH für Erhebungen nach § 5 Abs. 2 sowie wissenschaftliche Erhebungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben herangezogenen Dritten ist der Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften sowie die Ziehung von Proben zu gewähren.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 zuständigen Organe der Behörden, Sachverständigen und Dritten haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
(4) Die Landesregierung kann für bestimmte Personen oder Institutionen durch Bescheid Meldepflichten über Besitz und die Abgabe von Exemplaren gefährdeter Arten im Sinne des zweiten Abschnitts des III. Hauptstückes dieses Gesetzes vorschreiben, wenn und solange dies für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendig erscheint. Sie kann eine solche Meldepflicht für alle oder für einzelne Tier- oder Pflanzenarten für jedermann durch Verordnung festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019
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