(1) Wenn jemand Geländeveränderungen oder Kulturumwandlungen durchführt, die eine grobe Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft bewirken, aber nicht der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz unterliegen, kann die Behörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen durch Bescheid entsprechende Sanierungsmaßnahmen vorschreiben.
(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 kann auch an den Grundeigentümer, auf dessen Grundstück eine Maßnahme gemäß Abs. 1 durchgeführt wurde, und der die ihm zumutbaren Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, ergehen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Maßnahme Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
(3) Widerrechtlich angebrachte Ankündigungen und Werbeanlagen, Fahrzeug- und Maschinenwracks und ähnliche Gegenstände, die für sich oder wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen zu einer Verunstaltung der Landschaft führen können, sind vom Bürgermeister sofort entfernen zu lassen. Der Bürgermeister hat den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Wenn der Eigentümer oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist, ist für einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 32e des Gemeindegesetzes), dass der Gegenstand übernommen werden kann. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung sind vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) der Gemeinde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer (Verfügungsberechtigten) innerhalb eines Monats nach Aufforderung bzw. nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gilt als Verzicht auf das Eigentum. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
(4) Der § 41 Abs. 5 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
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