(1) Die Behörde hat gegenüber demjenigen, der Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausführt, alternativ nach lit. a oder nach lit. b vorzugehen:
a) Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung oder im Falle des § 36 eine Anzeige einzubringen; oder
b) Sofortige Verfügung der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid. Wenn die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ist, hat die Behörde die möglichst wirksame Beseitigung der durch die Ausführung des Vorhabens hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Natur oder der Landschaft aufzutragen. Der Auftrag der Behörde kann sich unter sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 3 auch auf die Schaffung eines Ersatzlebensraumes beziehen. Für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw. die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen sind angemessene Fristen festzusetzen. Falls derjenige, der das Vorhaben ausgeführt hat, nicht herangezogen werden kann, kann die Verfügung auch an den Grundeigentümer ergehen; dies ist jedoch unzulässig, sofern der Grundeigentümer nachweist, dass er dem Vorhaben nicht zugestimmt hat, es nicht geduldet hat und er aus ihm keinen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.
(2) Kommt der Verpflichtete einer Aufforderung nach Abs. 1 lit. a durch Einbringung eines vollständigen Antrages bzw. einer vollständigen Anzeige nicht nach oder wurde die Bewilligung versagt, so hat die Behörde mit Bescheid die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.
(3) Bei Gefahr im Verzug können der Naturschutzanwalt und die Gemeinde nachträglich verständigt werden.
(4) Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 1 lit. b beim Landesverwaltungsgericht haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen des Beschwerdeführers für diesen mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Über die Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist spätestens nach drei Monaten zu entscheiden.
(5) Der Grundeigentümer hat zu dulden, dass der Verursacher oder, falls dieser oder der Grundeigentümer nicht herangezogen werden können, die Behörde den Auftrag durchführt. Die entstehenden Kosten sind durch den jeweiligen Einschreiter zu tragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 67/2019
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