(1) Die Behörde kann mit Bescheid die Einstellung der Arbeiten verfügen, wenn Vorhaben, die nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden, oder ein Vorhaben, auf das § 36 angewendet wurde, abweichend von den vorgelegten Unterlagen ausgeführt wird.
(2) Eine allfällige gegen die Einstellung der Arbeiten gemäß Abs. 1 erhobene Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
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