(1) Die Erhaltung des natürlichen Lebensraumes, vor allem durch Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, ist Verantwortung jedes einzelnen.
(2) Jeder einzelne ist verpflichtet, soweit ihm dies zumutbar ist, ein Verhalten, das für sich oder wegen der zu erwartenden Beispielsfolgen zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft führen kann, zu unterlassen. Insbesondere hat auch die Ausübung von Freizeitbetätigungen unter möglichster Schonung von Natur und Landschaft zu erfolgen. Dies gilt vor allem dort, wo es sich um von solchen Tätigkeiten noch weitgehend unberührte Bereiche handelt.
(3) Natur und Landschaft dürfen nicht durch das Wegwerfen oder Ablagern von Abfällen aller Art außerhalb der dafür eingerichteten Plätze beeinträchtigt oder verunstaltet werden.
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