(1) Die Bewilligung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder wenn die bereits begonnene Ausführung durch drei Jahre unterbrochen und die Wirksamkeit der Bewilligung nicht verlängert worden ist. Wird gegen die Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen. Die Wirksamkeit der Bewilligung ist auf schriftlichen Antrag jeweils um drei Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
(2) Das Unwirksamwerden einer Bewilligung entbindet den bisherigen Bewilligungsinhaber nicht von der ihm im Bewilligungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur Erfüllung von Auflagen in dem durch die erfolgte Ausführung des Vorhabens erforderlichen Umfang.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
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