(1) Soweit in Einzelfällen begründete Zweifel bestehen, dass dem Inhalt des Bewilligungsbescheides entsprochen wird, ist dem Antragsteller eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme vorzuschreiben. Im Bescheid kann auch festgelegt werden, dass vor Erbringung der Sicherheitsleistung mit der Durchführung des Vorhabens nicht begonnen werden darf. Die Sicherheitsleistung kann in der Hinterlegung von Bargeld, im Nachweis einer Bankgarantie oder einer ähnlichen Sicherheit bestehen. Die Sicherheitsleistung ist zur Deckung der Kosten einer allfälligen Ersatzvornahme zu verwenden. Sie ist freizugeben, wenn der Sicherstellungszweck nicht mehr gegeben ist.
(2) In Fällen, in denen eine von der erteilten Bewilligung abweichende Ausführung des Vorhabens erhebliche Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft befürchten lässt, kann die Behörde eine Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 vorschreiben.
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