(1) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Als Auflage kann erforderlichenfalls auch eine fachlich geeignete ökologische Bauaufsicht vorgeschrieben werden.
(2) Auflagen und Bedingungen können sich auch auf den Betrieb des ausgeführten Vorhabens oder auf die Ausübung von Tätigkeiten, zu deren Zweck das Vorhaben bewilligt wurde, beziehen. Auflagen und Bedingungen können auch im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Menschen erteilt werden, soweit für diesen Zweck nicht andere Rechtsvorschriften Anwendung finden.
(3) Auflagen und Bedingungen nach Abs. 1 können auch in der Vorschreibung ökologischer Ausgleichsmaßnahmen wie Ersatzlebensräumen bestehen. Solche Ausgleichsmaßnahmen sind jedenfalls bei einem Vorhaben vorzuschreiben, das in den Anwendungsbereich eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union, insbesondere der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie, fällt und das trotz zu erwartender Beeinträchtigung im Hinblick auf die Erhaltungsziele ausnahmsweise bewilligt werden soll. Ist die Vorschreibung eines Ersatzlebensraumes nicht möglich, kann – abgesehen von den Fällen des vorangehenden Satzes – die Auflage auch in der Entrichtung einer Geldsumme für die Schaffung von Ersatzlebensräumen durch das Land bestehen. Die Höhe der Ausgleichssumme ist entsprechend den voraussichtlichen Kosten für die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes für den aufgrund der Bewilligung zerstörten Natur- oder Landschaftsraum festzusetzen.
(4) Die Behörde kann, wenn dies dem Interesse von Natur oder Landschaft besser entspricht als die Setzung hoheitlicher Maßnahmen und dem Interesse der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis nicht widerspricht, mit dem Antragsteller vertragliche Vereinbarungen über die Erfüllung von Auflagen zur Schaffung von Ersatzlebensräumen schließen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
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