*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
(1) Die Erteilung einer Bewilligung oder eine Feststellung nach diesem Gesetz ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Die Zustimmung des Eigentümers ist, sofern die antragstellende Person nicht selbst Eigentümer des Grundstückes ist, anzuschließen. Dies gilt nicht bei den in § 33 Abs. 1 lit. e, f, g, h und j genannten Vorhaben, auch wenn sie nach den §§ 23 bis 29 bewilligungspflichtig sind; weiters gilt dies nicht für Vorhaben, für die es eine Enteignungsmöglichkeit nach anderen Vorschriften gibt oder für Erhebungen und Forschungstätigkeiten, die im Auftrag der Behörde oder der inatura Erlebnis Naturschau GmbH erfolgen, schließlich auch nicht im Falle eines Antrages auf Feststellung nach § 26a Abs. 5.
(2) Alle Dienststellen des Landes haben vor der Eingabe der von ihnen oder in ihrem Auftrag erstellten Vorhaben, die die Interessen der Natur oder Landschaft, vor allem im Hinblick auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung verletzen können, den zuständigen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz zu hören.
(3) Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Sie müssen Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen auf Natur oder Landschaft erforderlich sind. Die Behörde kann jedoch auch Unterlagen zur Prüfung der Zumutbarkeit von die Natur oder die Landschaft weniger beeinträchtigenden Alternativen sowie der durch das Vorhaben bewirkten Vorteile für das Gemeinwohl verlangen.
(4) Antrag, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
a) Im Falle einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
b) Im Falle der elektronischen Einbringung ist der Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nach dem Zustellgesetz teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
(5) Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Abs. 4 lit. a oder b rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zur Beurteilung eines Vorhabens erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Unterlagen sowie allfällige Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 4/2022
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