(1) Die Landesregierung kann, wenn dies den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung entspricht, durch Verordnung gänzliche, teilweise oder auf einzelne Landesteile beschränkte Verbote für
a) die Benützung von bemannten oder unbemannten Luftfahrzeugen für touristische Zwecke, ausgenommen zwischen Flugplätzen, sowie von Flugmodellen oder Fluggeräten,
b) die Benützung von Straßen ohne öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Berechtigten,
c) Neuerschließungen von Schigebieten und Erweiterungen bestehender Schigebiete, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen im Ausmaß von über 20 ha verbunden ist,
d) die Ausweitung der Förderleistung der technischen Aufstiegshilfen in einem bestehenden Schigebiet um über 50 v.H. gegenüber dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden rechtmäßigen Zustand,
e) das chemische Präparieren von Schipisten mit Ausnahme zur Durchführung einer Schisportveranstaltung und der Verwendung ökologisch verträglicher Auftauhilfen,
f) die künstliche Auslösung von Lawinen, welche nicht der Sicherung des Siedlungsgebietes, von öffentlichen Straßen oder des organisierten Schiraumes, einschließlich Winterwanderwegen und Loipen, dient,
erlassen.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass bestimmte Betätigungen für Sport- und Freizeitzwecke, die aufgrund ihrer Art oder ihrer Verbreitung Natur oder Landschaft besonders beeinträchtigen können, nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmt umgrenzten Gebieten durchgeführt oder zu bestimmten Zeiten oder in bestimmt umgrenzten Gebieten nicht durchgeführt werden dürfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 67/2019
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