§ 31 Einstweilige Sicherstellung — Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
Gliederung
III. Hauptstück Abwehr besonderer Gefahren
3. Abschnitt Gebietsschutz Schutz von Gletschern und der Alpinregion
§ 31 Einstweilige Sicherstellung
(1) Zur einstweiligen Sicherstellung eines Schutzgebietes gemäß §§ 26 bis 27a, von Naturdenkmalen oder Höhlen, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmte Maßnahmen oder Nutzungen untersagen oder an eine Bewilligung knüpfen.
(2) Die einstweilige Sicherstellung tritt spätestens ein Jahr nach ihrer Erlassung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist durch die zuständige Behörde einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019
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