(1) Jede Veränderung an einer Höhle, welche die Eigenart, das besondere Gepräge, die geschichtliche oder die naturwissenschaftliche Bedeutung der Höhle beeinflussen kann, bedarf einer Bewilligung.
(2) Das Aufsammeln von Höhleninhalt sowie die Durchführung von Grabungen im Höhleninhalt nach Einschlüssen jeder Art dürfen in Höhlen oder Karsterscheinungen nur mit Bewilligung vorgenommen werden.
(3) Werden bisher unbekannte Höhlen oder bisher unbekannte Teile von Höhlen entdeckt oder aufgeschlossen, hat der Entdecker oder der Grundeigentümer, wenn dieser Kenntnis erlangt, unverzüglich unter genauer Angabe des Höhleneingangs Anzeige von der Entdeckung oder dem Aufschluss an die Bezirkshauptmannschaft zu erstatten. Diese hat zur Beurteilung der Bedeutung der Höhle eine geeignete, wissenschaftlich einschlägig ausgewiesene Person zu informieren.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat für Höhlen, deren Erhaltung als Naturdenkmale wegen ihrer Eigenart, ihres besonderen Gepräges oder ihrer wissenschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse gelegen ist, durch Verordnung Bestimmungen über Erforschungen und Befahrungen oder den allgemeinen Besuch zu erlassen. Es kann auch festgelegt werden, dass ein Betreten der Höhle nur in Begleitung eines Höhlenführers (Abs. 5) zulässig ist.
(5) Erwerbsmäßige Führungen in Höhlen dürfen nur durch einen fachkundigen Höhlenführer erfolgen. Die Landesregierung hat einer Person mit Bescheid die Befugnis zur Höhlenführung zu verleihen, wenn sie volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet ist und über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und praktischen Höhlenkunde, des Naturschutzrechtes und der ersten Hilfe verfügt. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakte der Europäischen Union und der umzusetzenden Staatsverträge durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Bestellung zum Höhlenführer und über den Nachweis der fachlichen, körperlichen und geistigen Eignung sowie der Verlässlichkeit zu erlassen.
(6) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung des Berufes des Höhlenführers in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gilt die nach Abs. 5 erforderliche fachliche Eignung als nachgewiesen.
(7) Der in einer Verordnung nach Abs. 5 festgelegten fachlichen Eignung sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(8) Höhlenführer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen ohne Befugnis nach Abs. 5 im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als Höhlenführer niedergelassen sind. Falls der Beruf oder die Ausbildung des Höhlenführers in diesem Staat nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Landesregierung im Vorhinein zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
a) Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
b) Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung als Höhlenführer;
c) Nachweis darüber, dass die Tätigkeit als Höhlenführer während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde, sofern der Beruf am Niederlassungsort nicht reglementiert ist.
Die Meldung ist alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der vollständigen Meldung auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach lit. a bis c nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(10) Ist bereits eine Meldung nach den, dem Abs. 9 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, findet Abs. 9 keine Anwendung, sofern die entsprechende, in einem anderen Bundesland erstattete Meldung der Landesregierung vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt wird.
(11) Abs. 9 zweiter bis vierter Satz gilt nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 23 Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Meldung nach Abs. 9 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Meldung ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 44/2013, 58/2016
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