(1) Das Land und die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Besorgung der Aufgaben, die ihnen durch die Gesetze übertragen sind, und als Träger von Privatrechten ihr Verhalten an den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung auszurichten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(2) Alle Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht notwendiger Naturverbrauch verhindert wird. Dies gilt auch im Rahmen der Besorgung von Aufgaben des Bundes.
(3) Das Land und die Gemeinden haben bei der Erstellung von öffentlichen Konzepten und Planungen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu berücksichtigen. Das Land hat in Unternehmungen, an denen es maßgeblich beteiligt ist, als Miteigentümer auf die Beachtung dieser Ziele, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, hinzuwirken.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise